Die Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt. Zunächst haben die „Erben erster Ordnung“ neben dem Ehepartner Anspruch auf den Nachlass eines Verstorbenen. Zu diesen zählen die eigenen Kinder und Kindeskinder. Im Anschluss daran sind weitere Angehörige erbberechtigt, also beispielsweise Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen.
Sollten diese Regelungen nicht ausreichen oder durchbrochen werden – etwa um einem guten Vertrauten ein Erbe zukommen zu lassen oder die Erbschaftssteuer zu berücksichtigen –, wird das Verfassen eines Testaments oder eines Erbvertrages, der z. B. auch nur bestimmte Gegenstände im Wege eines sog. Vermächtnisses enthalten kann, notwendig.
Wenn der Erblasser später sein Vermögen nach seinen persönlichen Vorstellungen vererben möchte, empfiehlt sich das Verfassen eines Testaments. Das Testament ist verbindlich und setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und beseitigt eventuelle Unklarheiten.
Für die Rechtsgültigkeit des Testaments muss beachtet werden:
- Der Verfasser muss volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein.
- Der Verfasser muss das Testament eigenhändig und handschriftlich niederlegen.
- Das Testament sollte eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein sowie mit Namen, Ort und Datum versehen sein.
Ein bei einem Notar erstelltes Testament kostet zwar Gebühren, kann sich aber zur Vermeidung von Unklarheiten im Gegensatz zu einem eigenhändig geschriebenen Testament anbieten.
Wir empfehlen die Aufbewahrung an einem sicheren Ort, den nur Ihre engsten Angehörigen kennen bzw. Ihr Notar.
Wir möchten darauf hinweisen, dass wir Sie in juristischen Fragen nicht beraten dürfen. Für eine kompetente fachmännische Beratung empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar.
Auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie weitere Informationen zum Thema Erbrecht und Testament sowie Vorlagen zum Download.